Niedersachsen.NABU.de Themen Internationaler Artenschutz EU-Vogelschutzrichtlinie
Defizite im Schutzgebietsnetz
Defizite im niedersächsischen Schutzgebietsnetz
NABU kritisiert Entscheidung der Europäischen Kommission
Rauhfußkauz
30. Oktober 2009 -
Mit Unverständnis hat der NABU auf die Entscheidung der Europäischen Kommission reagiert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der unzureichenden Meldung von Vogelschutzgebieten einzustellen. „Viele Bundesländer haben im Zuge dieses Verfahrens neue Vogelschutzgebiete ausgewiesen, dennoch bleiben bis heute gerade in Niedersachsen empfindliche Lücken im Schutzgebietsnetz und Defizite bei der Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie“, sagte NABU-Landesvorsitzender Dr. Holger Buschmann.
Es ist zwar richtig, dass Niedersachsen in den Jahren 2006 bis 2008 einige Defizite der Landesmeldung behoben hat. Nach wie vor wurden ganz zentrale Vogelvorkommen, deren Sicherung erst ein kohärentes Netz von Schutzgebieten garantieren kann, aber nicht berücksichtigt.
In einigen Fällen - wie z.B. dem Solling (Spechte, Rauhfußkauz), Gebieten im Landkreis Uelzen (Heidelerche, Ortolan) oder der Nordhorn-Bentheimer Sandniederung (Großer Brachvogel) - handelt es sich dabei um Gebiete mit Vorkommen von nationaler bis internationaler Bedeutung.
Eine Akzeptanz dieses Vorgehens in Niedersachsen schwächt nicht nur die Naturschutzichtlinie, sondern führt darüber hinaus auch zur Ungleichbehandlung der Bundesländer und der Mitgliedstaaten. Während andere Bundesländer wie z.B. Sachsen, Hessen oder Brandenburg zwischen 13,5 und 22 Prozent ihrer Landesfläche gemeldet haben, hat Niedersachen erst ein lückiges, defizitäres Netz von gerade einmal 7 % der Landesfläche als Vogelschutzgebiet gemeldet. „Umweltminister Sander hat in dem Verfahren bewusst gepokert; der Naturschutz bleibt dabei auf der Strecke“, empört sich Buschmann zum niedersächsischen Vorgehen. Gegenüber anderen Staaten wie Österreich (Rechtssache C-209/04) oder Irland (Rechtssache C-418/04), hatte die EU bei der Beurteilung der mitgliedsstaatlichen Erfüllung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1, 2 der Vogelschutzrichtlinie weit höhere Maßstäbe angelegt.

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