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Vierte Eilentscheid gegen den Windparkbetreiber

Die geplanten Anlagen im Windpark Culturweg dürfen auch weiterhin nicht gebaut werden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die Beschwerde des Windparkbetreibers zurückgewiesen.

Windräder(Symbolbild). - Foto: Helge May

Windräder(Symbolbild). - Foto: Helge May

21. Juni 2018 - Im Windpark am Culturweg sollen insgesamt neun Windkraftanlagen errichtet werden. Der NABU hatte gegen die Genehmigungen, die gegen Ende des Jahres 2016 erteilt wurden, einen Eilantrag zur Verhinderung eines Baubeginns beim Verwaltungsgericht eingereicht. Das Gericht hatte dem Eilantrag stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hatte dies bestätigt. Aufgrund einer Änderung der Rechtslage hatte der Windparkbetreiber beim Verwaltungsgericht beantragt, seinen Beschluss abzuändern, was das Gericht aber abgelehnt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat nun wiederum auch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Der Ansatzpunkt für die Rechtsmittel des NABU war die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese ist mittlerweile nachgeholt worden, und der Landkreis hat auf der Grundlage der nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung den Widerspruch des NABU abgelehnt. Nun muss in einem so genannten Hauptsacheverfahren vor dem VG Oldenburg geklärt werden, ob die Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Dieses Hauptsacheverfahren wird einige Zeit dauern, über zwei Instanzen ist mit einer Zeitspanne von zwei bis drei Jahren zu rechnen.

Der NABU appelliert an den Windparkbetreiber, seine Planung zu überdenken. Dazu der Landesvorsitzende Dr. Holger Buschmann: „Bei der Beurteilung von Windkraftanlagen geht es immer um die Frage des Standorts. Der NABU befürwortet regenerative Energie aus Windkraft, aber nicht an Standorten, die hierfür aus Gründen des Artenschutzes oder des Menschenschutzes nicht geeignet sind. Ein solcher Standort liegt hier vor.“


Baustopp für den Windpark Culturweg

Auch das Oberverwaltungsgericht gibt dem NABU Recht

8. November 2017 - Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg hat den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28.4.2017 bestätigt und damit dem NABU Niedersachsen auch in zweiter Instanz Recht gegeben. Die neun bereits genehmigten Windkraftanlagen dürfen weiterhin nicht errichtet werden. Dr. Holger Buschmann, Landesvorsitzender des NABU Niedersachsen, kommentiert die Entscheidung wie folgt: „Die Verwaltungsgerichte haben uns nun in zwei Instanzen damit Recht gegeben, dass der Standort Culturweg für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet ist. Beim Konflikt zwischen regenerativer Energieerzeugung durch Windkraft einerseits und dem Artenschutz andererseits geht es immer um die konkrete Standortfrage. Am Culturweg überwiegen deutlich die artenschutzrechtlichen Belange, und die Gerichte haben dies nun bestätigt.“

In dem Windpark Culturweg waren vom Landkreis Wesermarsch insgesamt neun Windkraftanlagen Ende des Jahres 2016 genehmigt worden. Gegen diese Genehmigungen hatte der NABU Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim VG Oldenburg in einem Eilverfahren einen Baustopp beantragt. Das VG Oldenburg hatte diesem Antrag Recht gegeben und die Errichtung der Anlagen mit Beschluss vom 28.4.2017 untersagt. Gegen den Beschluss des VG Oldenburg war der Windkraftbetreiber in die Beschwerde zum OVG Niedersachsen in Lüneburg gegangen. Das OVG hat diese Beschwerde nun zurückgewiesen.

Seltene und streng geschützte Vogelarten wären durch den Windpark gefährdet

Die zentrale Aussage sowohl des Beschlusses des VG als auch der jetzt ergangenen Entscheidung des OVG lautet wie folgt: "Der Torfabbau auf den Flächen, auf denen bzw. in deren Nähe die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, war mit der Auflage genehmigt worden, dass nach dem Torfabbau dort schrittweise renaturiert und wiedervernässt wird. Ziel dieser Renaturierung ist die Herstellung von Habitatflächen vor allem für seltene und streng geschützte Vogelarten, die auf derartige Flächen angewiesen sind. Der NABU hatte vorgetragen, dass dies mit der gleichzeitigen Errichtung von Windkraftanlagen nicht vereinbar ist. Denn die Vögel, die sich dort nach dem Torfabbau ansiedeln sollen, können entweder durch Kollision mit den Windmühlenflügeln getötet werden oder nehmen das Habitat wegen der Scheuchwirkung der Windkraftanlagen erst gar nicht an. Damit könnte das durch die Torfabbaugenehmigung verpflichtend vorgesehene Vogelhabitat nicht realisiert werden."

Sowohl das VG als auch das OVG haben diesem Argument im Kern Recht gegeben. Formell beruhen die Gerichtsentscheidungen darauf, dass der Landkreis Wesermarsch für die Errichtung der Windkraftanlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt hat. Beide Gerichte stellten fest, dass wegen des Konflikts zwischen dem Vogelhabitat einerseits und den Windkraftanlagen andererseits eine solche UVP hätte gemacht werden müssen. Der NABU hatte außerdem zahlreiche weitere Belange gegen die Windkraftanlagen am Culturweg vorgetragen. Über diese Belange haben beide Gerichte nicht entschieden, da das zentrale Argument - die Beeinträchtigung des Vogelhabitats - bereits ausreichte.

Landkreis wird Genehmigung wahrscheinlich aufheben

Ob der Windparkbetreiber und der Landkreis als Genehmigungsbehörde die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nachholen wollen, ist bisher nicht bekannt. Der Anwalt des NABU, der Berliner Umweltrechtsspezialist Peter Kremer, glaubt allerdings nicht, dass dies ohne weiteres möglich ist: „Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor 10 Jahren entschieden, dass eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht einfach nachgeholt werden kann. Denn wenn das Ergebnis einer UVP bereits von vornherein feststeht, kann sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen. Außerdem wäre eine Nachholung, so dass BVerwG damals, auch ein Verstoß gegen die zwingend vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit.“

Der NABU geht daher davon aus, dass der Landkreis die Genehmigung aufhebt. Anschließend steht es der Windparkbetreiberin grundsätzlich frei, einen neuen Genehmigungsantrag zu stellen und das Verfahren dann mit ordnungsgemäßer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Der NABU glaubt allerdings nicht, dass sich die artenschutzrechtlichen Belange durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung überwinden lassen. Dazu Elke Meier, die Fachbereichsleiterin Naturschutz des NABU Niedersachsen: „Die Anforderungen an den Artenschutz und insbesondere an das Vogelhabitat ändern sich nicht dadurch, dass nun formell eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Wir haben in dem Verfahren gezeigt, dass selbst dann, wenn Schutzvorkehrungen für die Vögel getroffen werden, der Artenschutz nicht sichergestellt werden kann. Wir halten die Windkraftanlagen an diesem Standort dauerhaft für nicht genehmigungsfähig.“


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