Paarung Großer Brachvogel - Foto: Olaf Kerber
Wiesenvögel in Niedersachsen
NABU-Forderungen für einen erfolgreichen Wiesenvogelschutz
Die Negativentwicklung beschränkt sich dabei nicht nur auf die „ungeschützte Normallandschaft“. Es sind auch viele Schutzgebiete betroffen, die eigens für Wiesenvögel eingerichtet wurden und in denen über die EU-Vogelschutzrichtlinie internationale Schutzverpflichtungen bestehen, denen endlich Rechnung getragen werden muss! Die Schutzverpflichtungen für Wiesenvögel sind keine Sache von Freiwilligkeit!
Deshalb muss sich in Niedersachsen die Schutzstrategie verändern: Konsequenter hoheitlicher Schutz statt ausschließlich Agrarumweltmaßnahmen und Gelege- und Kükenschutz auf freiwilliger Basis! Darüber hinaus genügt ein Blick in den Brutvogelatlas Niedersachsens um festzustellen, dass angesichts der drastischen Bestandseinbrüche auch in der Normallandschaft Maßnahmen für Wiesenvögel dringend erforderlich sind.
A) Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie in den niedersächsischen EU-Vogelschutzgebieten mit Wiesenvogelvorkommen
Die EU-Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten dazu, die für bestimmte Brut- und Zugvogelarten wichtigsten Gebiete gegenüber der EU-Kommission zu benennen. Diese Gebiete sind anschließend unverzüglich hoheitlich zu sichern, wobei sich der Erhaltungszustand der Vogelarten gegenüber dem Zeitpunkt der Meldung nicht verschlechtern darf. Das niedersächsische Netz an Wiesenvogelgebieten europaweiter Bedeutung ist aus Sicht des NABUs nicht komplett und weder sind die bislang benannten Gebiete ausreichend geschützt noch wurden die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen.
Um den internationalen Schutzverpflichtungen gerecht zu werden, sind aus Sicht des NABU die nachfolgenden Punkte unverzüglich umzusetzen:
1. Vervollständigung der EU-Vogelschutzgebiete mit europaweit bedeutenden Wiesenvogelvorkommen
Wer eine solch herausragende Bedeutung für Wiesenvögel besitzt wie Niedersachsen, hat in diesem Bereich auch deutlich mehr EU-Vogelschutzgebiete zu benennen als andere Bundesländer. Bedeutende Brutgebiete für Uferschnepfe und Kiebitz wie etwa die Leda-Jümme-Niederung sind bislang nicht von der niedersächsischen Landesregierung als EU-Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission gemeldet worden. Dies ist unverzüglich nachzuholen.
2. Hoheitliche Sicherung der EU-Vogelschutzgebiete als Naturschutzgebiete (NSG) mit verbindlicher Festsetzung notwendiger Maßnahmen
Die für Wiesenvögel gemeldeten EU-Vogelschutzgebiete sind als Naturschutzgebiete zu sichern. Eine solche Sicherung ist allein schon deshalb angezeigt, weil zum Schutz der Wiesenvogelarten umfangreiche landwirtschaftliche Einschränkungen notwendig sind. Für diese Einschränkungen erhalten betroffene Landwirte den so genannten Erschwernisausgleich. In Landschaftsschutzgebieten wird ein solcher Erschwernisausgleich nicht gezahlt, entsprechend fehlen in Landschaftsschutzgebieten auch die für den Wiesenvogelschutz notwendigen Einschränkungen.
Folgende landwirtschaftliche Einschränkungen sind in Wiesenvogelgebieten unabdingbar:
- Kein Walzen und Schleppen von Grünlandflächen nach dem 01.03. eines Jahres. Grund: Schutz der Gelege vor maschineller Zerstörung. Kiebitzgelege treten ab Anfang März auf.
- Keine Mahd vor dem 20. Juni eines Jahres. Grund: Wiesenvogelküken brauchen Deckung, um vor Prädatoren geschützt zu sein. Uferschnepfenküken benötigen höhere Vegetation auch für die Nahrungssuche.
- Angepasste Weideviehdichten. Grund: Gelege- und Kükenverluste hängen sowohl von der Art der Beweidung (z.B. Rinder, Schafe oder Pferde) als auch von der Dichte des Weideviehs auf der Fläche ab.
- Angepasste Düngung; kein Gülleauftrag. Grund: Hohe Düngegaben fördern Gräser und drängen Blütenpflanzen zurück. Blütenreiche Grünlandflächen werden aber benötigt, um ein ausreichendes Nahrungsangebot für Uferschnepfenküken zu sichern. Gülleauftrag mit Schleppschläuchen vernichtet während der Brutzeit alle Gelege.
- Keine Grünlanderneuerung. Grund: Artenarme Grünlandeinsaaten werden von Wiesenvögeln gemieden. Die Prädationsraten in erneuertem Grünland sind erhöht.
- Keine Umwandlung von Grünland in Ackerland. Grund: Nur wenige Wiesenvogelarten brüten auch auf Ackerland unter bestimmten Bedingungen erfolgreich. Auf Uferschnepfen trifft dies nicht zu. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland hat durch die Bodenbearbeitung einen deutlich negativen Einfluss auf das Bodenleben.
- Kein Einsatz von Pestiziden. Grund: Insektizide schmälern das Nahrungsangebot für insektenfressende Wiesenvogelküken. Herbizide nehmen deutlich negativen Einfluss auf die Struktur und das Pflanzenartenspektrum, und damit auf das Nahrungsangebot für Wiesenvögel.
- Keine Nivellierung des Bodenreliefs. Grund: Gerade feuchte Bodensenken sind wichtige Lebensraumrequisiten für Wiesenvögel, da sie über einen langen Zeitraum stocherfähige Böden besitzen.
- Keine Entwässerung von Grünlandflächen (z.B. durch Drainagen). Grund: Wiesenvogelarten wie Uferschnepfe, Brachvogel und Bekassine brauchen stocherfähige Böden. Entwässerungen stehen diesen Ansprüchen diametral gegenüber.
- Keine Aufforstung von Grünlandflächen, keine Anlage von Hecken an Flurstücksgrenzen. Grund: Sowohl die Aufforstungsflächen selbst als auch ihre unmittelbare Umgebung werden von Wiesenvogelarten gemieden. Gelege und Küken unterliegen im Umfeld von Aufforstungen und Hecken einem erhöhten Prädationsrisiko.
Neben landwirtschaftlichen Einschränkungen sind in der Verordnung weitere Maßnahmen festzusetzen, die für einen erfolgreichen Wiesenvogelschutz von Bedeutung sein können:
Da Wiesenvögel störungsempfindlich sind, sollten Erholungssuchende während der Brutzeit die Wege in den Gebieten nicht verlassen; Hunde sind in dieser Zeit anzuleinen. Ebenso störend können sich während der Brutzeit auch niedrigfliegende Luftfahrzeuge (z.B. Heißluftballons) auswirken. Dass in Wiesenvogelgebieten keine baulichen Anlagen errichtet werden können (z.B. Stallbauten), sollte selbstverständlich sein. Solche bebauten Flächen fallen nicht nur als Bruthabitate aus, sondern verursachen auch eine Meidung der unmittelbaren Umgebung. In Bezug auf die Ausübung der Jagd sollten auch Ansitze nur dort errichtet werden, wo sie sich nicht negativ auf Wiesenvögel auswirken. Ansitze stellen Vertikalstrukturen dar, die, ähnlich wie Stallbauten, von vielen Wiesenvögeln gemieden werden. Außerdem stellen sie Ansitzwarten für Greifvögel dar. In Gebieten mit Schwarzwildvorkommen sollten Kirrungen in den Brutgebieten der Wiesenvögel unterbleiben, da sie ein nicht kalkulierbares Risiko für die Gelege darstellen.
Die bislang unzureichend als Landschaftsschutzgebiete gesicherten EU-Vogelschutzgebiete mit Wiesenvogelbeständen sind nachzubessern und als Naturschutzgebiete auszuweisen. Das Land Niedersachsen hat die dafür notwendigen finanziellen Mittel in Form des Erschwernisausgleiches bereitzustellen.
3. Einrichtung ökologischer Stationen in allen großen niedersächsischen Wiesenvogelgebieten
Die Einrichtung ökologischer Stationen in allen großen niedersächsischen Wiesenvogelgebieten gewährleistet nicht nur ein kontinuierliches Monitoring der Bestände, sondern erlaubt vor allem eine Anpassung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung an die Verhältnisse vor Ort. Durch die Tätigkeit der Stationen ist es möglich, auch Abweichungen von den landwirtschaftlichen Verboten der NSG-Verordnung (siehe Punkt 2) zuzulassen. Solche Abweichungen werden rein fachlich entschieden. Über ein solches Management lässt sich auch ein Mosaik in der Grünlandbewirtschaftung erzielen, das unterschiedlichen Wiesenvogelarten zugute kommt: Kiebitzküken bevorzugen kurzrasige Grünlandflächen für die Nahrungssuche, während Uferschnepfenküken eine pflanzenartenreiche, hohe Vegetation benötigen.
4. Implementierung eines niedersächsischen Wiesenvogelschutzprogramms
Ähnlich wie im Moorschutz ist dringend ein investives Programm zum Schutz der Wiesenvögel in Niedersachsen zu entwickeln und umzusetzen. Mit einem solchen Programm müssen in den EU-Vogelschutzgebieten sowohl die Flächenkäufe vorangetrieben werden, als auch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. In den meisten niedersächsischen Wiesenvogelgebieten sind die hydrologischen Verhältnisse defizitär, d.h. die Grundwasserflurabstände sind für Wiesenvögel deutlich zu tief und es fehlt an (temporären) Oberflächengewässern. Hier besteht akuter Handlungsbedarf. Änderungen in den hydrologischen Bedingungen lassen sich meist nur erreichen, wenn zuvor die entsprechenden Flächen erworben werden können. Sowohl für den Flächenerwerb als auch für die Optimierung der Feuchtigkeitsverhältnisse, z.B. über Graben- oder Grüppenanstau oder die Anlage temporärer Gewässer, werden finanzielle Mittel benötigt. Gleiches gilt für die Herrichtung verbrachter oder aufgeforsteter Grünlandflächen sowie die Beseitigung von Hecken.
5. Landeseigene Flächen der Domänen- und Moorverwaltung wiesenvogelgerecht bewirtschaften
In vielen EU-Vogelschutzgebieten mit Wiesenvogelvorkommen befinden sich landeseigene Flächen der Domänen- und Moorverwaltung. Da das Land auch im Naturschutz vorbildlich agieren sollte, sind diese Flächen unverzüglich wiesenvogelgerecht zu bewirtschaften. Die bestehenden Pachtverträge sind entsprechend anzupassen. Ferner sollten Flächen der Domänen- und Moorverwaltung, dort wo es sich von der räumlichen Lage her anbietet, verstärkt in Wiesenvogelgebiete hineingetauscht werden, um auf diese Weise schneller zu Fortschritten im Wiesenvogelschutz zu kommen.
6. Agrarumweltmaßnahmen für Wiesenvögel an ihrer Effektivität messen
Es sollten in diesem Bereich grundsätzlich nur noch solche Agrarumweltmaßnahmen angeboten werden, die auf Wiesenvogelarten nachweislich positiv wirken, d.h. bestandsfördernd bzw. bestandserhaltend sind. Bei hoheitlicher Sicherung im oben genannten Sinne (s. Punkt 2) können sich in den EU-Vogelschutzgebieten Agrarumweltmaßnahmen für Wiesenvögel auf solche Varianten beschränken, die auf die Verordnungsinhalte aufsatteln, z.B. durch Förderung von Vernässungsmaßnahmen im Grünland.
In solchen EU-Vogelschutzgebieten, die nicht nur für Wiesenvögel sondern auch für nordische Gänsearten von Bedeutung sind, sind ausschließlich kombinierte Maßnahmen für beide Artengruppen auf 100% der Fläche anzubieten. Es kann nicht sein, dass beim Schutz nordischer Gänse der Wiesenvogelschutz weiterhin das Nachsehen hat.
B) Maßnahmen zum Schutz von Wiesenvogelarten außerhalb der bestehenden EU-Vogelschutzgebiete
Inzwischen haben die Bestände von Kiebitz und Co. soweit abgenommen, dass Maßnahmen auch für Vorkommen in der „Normallandschaft“ angezeigt sind. Für regional bedeutende Brutvorkommen sollten Gelege- und Kükenschutzprojekte konzipiert und umgesetzt werden. Dies gilt sowohl für den Grünland- als auch den Ackerbereich. Alternativ oder in Kombination sind Agrarumweltmaßnahmen zu entwickeln und anzubieten. Im Ackerbereich gehören dazu z.B. das Anlegen von Kiebitzinseln oder (Feld-)Lerchenfenstern. Im Grünlandbereich sind artbezogen unterschiedliche Varianten zu entwickeln.