Schutzstatus des Wolfs ist unantastbar
Entnahme nur in besonderen Einzelfällen denkbar
24. Januar 2019 - Bereits am 16. Januar 2019 fand im Blattpavillon der Nienburger Deula eine Radio-Livesendung zum Thema „Wolf in Niedersachsen“ statt. Während dieser Sendung äußerte sich der NABU-Landesvorsitzende Dr. Holger Buschmann dahingehend, dass die gezielte Tötung einzelner Problemwölfe, wenn sie Probleme machten, befürwortet würde. Dies wurde teilweise als Freigabe zum Abschuss missverstanden, da die genauen Bedingungen, unter denen der NABU einer gezielten Tötung zustimmt, nicht transportiert wurden.
Der NABU Niedersachsen vertritt weiterhin die gültige, rechtliche Auffassung, dass der Wolf durch internationale und nationale Gesetze streng geschützt ist. In der Europäischen Union unterliegt er den Anhängen II, IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Auf Bundesebene ist der Wolf durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt. Er hat damit den höchstmöglichen Schutzstatus. „Auf keinen Fall will der NABU, dass der Schutzstatus verringert wird, was allerdings von Vertretern der Jagdlobby und aus Reihen der Landwirtschaft sowie Hobbytierhalter und von immer mehr Politikern vehement gefordert wird“, erläutert Dr. Holger Buschmann.
Aktuell wird die Entnahme eines Tieres des Rodewalder Rudels (Landkreis Nienburg) diskutiert. Im Falle des Rodewalder Rudels liegen dem NABU Niedersachsen allerdings noch nicht alle Fakten vor, um diesen Fall adäquat bewerten zu können.
Unter Entnahme versteht man das Fangen, aber auch die Tötung eines bestimmten Wolfes aus besonderen Gründen wie Krankheit des Tieres, Sicherheit des Menschen oder hohen wirtschaftlichen Schaden für Nutztierhalter. Die Entnahme eines Wolfes ist über das Bundesnaturschutzgesetz (§ 45) geregelt. Wenn eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde des entsprechenden Bundeslandes vorliegt, kann die Entnahme in Einzelfällen durch fachkundige Personen angeordnet werden.
Der NABU stimmt in besonderen Einzelfällen grundsätzlich einer Entnahme zu:
1. Aggressives Verhalten eines Wolfes gegenüber Menschen,
2. mehrmalige direkte Annäherung an Personen (nicht an Gebäude, Autos, etc., da Wölfe nicht erkennen können, ob sich Personen darin befinden),
3. wenn 2- bis 3mal der Grundschutz (1,20 m hoher Weidezaun mit Litzenabstand 20 cm und Untergrabeschutz), bei Schafen und Ziegen inkl. Herdenschutzhunden, vom Wolf überschritten und der Wolf in flagranti dabei erwischt wurde.
Dem dritten Einzelfall stimmt der NABU Niedersachsen aktuell allerdings nur im Rahmen des geltenden BNatSchG, also bei Erheblichkeit des Schadens für einen landwirtschaftlichen Betrieb zu. Sollte das BNatSchG in diesem Punkt an die FFH-Richtlinie angepasst werden, die die Ernsthaftigkeit eines Schadens zu Grunde legt, würde der NABU auch hier zustimmen.
Der NABU spricht sich weiterhin deutlich für einen verbesserten und verstärkten Herdenschutz in Niedersachsen aus und
• gegen eine Regulierung des Wolfsbestandes in Niedersachsen,
• gegen die Einrichtung von wolfsfreien Gebieten,
• gegen die Aufnahme des Wolfes ins Jagdgesetz,
• gegen die Verringerung des Schutzstatus laut FFH-Richtlinie.
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