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Machen Sie mit – für Mensch und Natur!
Rücksicht auf brütende Vögel nehmen
Heckenpflege nur mit Bedacht



26. Februar 2021 - Der 1. März ist ein ganz besonderes Datum für den Pflege- und Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern: Denn laut Bundesnaturschutzgesetz beginnt nun die Nist- und Brutzeit für Vögel. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Fällungen und Schnittmaßnahmen im öffentlichen Raum daher nicht erlaubt, um die Gefiederten nicht beim Nestbau oder bei ihrem Brutgeschäft zu stören. (Forstwirtschaftliche Maßnahmen sind davon ausgenommen, solange es sich um Maßnahmen im Wald im Sinne des Waldgesetzes handelt.)
Gesetzlich muss jeder, der Hecken schneidet, darauf achten, Vögel und andere wild lebende Tiere nicht mutwillig zu beeinträchtigen und ihre Lebensstätten nicht zu zerstören. Die Artenschutz-Bestimmungen des Naturschutzgesetzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und andere Grünflächen in Dörfern und Städten.
Von dieser Schonzeit sind alle Bäume, Sträucher, Hecken und weitere Gehölze unabhängig vom Standort betroffen. Doch Ausnahmen bilden insbesondere schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen lediglich der jährliche Zuwachs entfernt wird. Beim Heckenschnitt sollte die Natur dennoch nicht unnötig geschädigt werden.
Machen Sie Ihren Garten zur Naturoase!
Der NABU Niedersachsen appelliert daher an die Gartenbesitzer, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Juni durchzuführen. „In diesem Zeitraum bieten Gebüsche einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden darin eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, erklärt Matthias Freter vom NABU Niedersachsen. „Leider gibt es jedes Jahr wieder Schilderungen von tot aufgefundenen Jungvögeln unter frisch gestutzten Hecken“, so Freter weiter. „Auch finden Beutegreifer die Nester mit den Jungvögeln viel einfacher, wenn schützende Zweige weggeschnitten werden.“
Zudem macht der NABU-Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass „in aufgeschichteten Reisighaufen aus abgesägtem Holz und Ästen der vergangenen Monate bereits erste Vögel mit dem Nestbau begonnen oder Igel sowie andere Säugetiere einen Unterschlupf gesucht haben können.“ Der NABU Niedersachsen fordert daher, solche Holz- bzw. Reisighaufen jetzt nicht mehr zu entfernen, sondern als Biotopstrukturen im Bestand zu belassen. Dies könne auch gleich zum Anlass genommen werden, im Garten eine kleine wilde Ecke zu belassen, die weitere Tiere anlockt.
„Völlig unbewirtschaftete und unbehandelte Naturecken mit speziellen Lebensraumangeboten wie Reisighaufen, aber auch Laub- und Steinhaufen, Trockenmauern, Schmetterlingswiesen, offenen Lehmstellen und wassergebundene Wege bieten vielen Tierarten Nahrung und Unterschlupf“, so Matthias Freter. Komplettiert wird der tierfreundliche Garten mit Nistkästen und Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse, Hummeln und Ohrwürmer. „Viele Vogelarten beginnen jetzt und in nächster Zeit mit dem Bau ihrer Nester.“ Freter empfiehlt, jetzt noch Nistkästen zu bauen und diese bis Mitte des Monats anzubringen.
Gesetzliche Regelungen
In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz heißt es in Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, unabhängig davon ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, meint, gilt: Das Verbot findet für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten in Niedersachsen keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. Für Straßenbäume, die auf öffentlichen Grundflächen stehen, sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dagegen gelten die Verbote des §39 BNatSchG uneingeschränkt.
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