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Heckenschnitt und Vogelbrutsaison!

Mit Baum- und Heckenschnitt möglichst bis September warten

Der NABU Niedersachsen appelliert an Gartenbesitzende, mit Schnittarbeiten an Hecken und Sträuchern bis in den September hinein zu warten, auch wenn ein Pflegeschnitt rechtlich erlaubt wäre.

Heckenbraunelle - Foto: Kathy Büscher

Heckenbraunelle - Foto: Kathy Büscher

21. August 2025- Noch immer ziehen heimische Vögel ihre zweite Brut des Jahres groß. Für sie sind Hecken, Büsche und Sträucher sichere Kinderstuben, Schlafplätze und Schutzräume. „Gerade Arten wie Amsel, Grünfink oder Heckenbraunelle brüten noch im Hochsommer“, erklärt Lamin Neffati, Pressesprecher des NABU Niedersachsen. „Wer jetzt zur Heckenschere greift, riskiert, Nester zu zerstören und Jungvögel zu gefährden.“ Ein Blick ins Geäst vor dem Schnitt sei daher unverzichtbar.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gilt vom 1. März bis 30. September ein Verbot, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze radikal zu kürzen oder zu fällen. Erlaubt sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs zu begrenzen oder die Gesundheit der Pflanzen zu erhalten. Doch auch bei diesen Arbeiten rät der NABU zu Zurückhaltung und dazu, sich vorher zu vergewissern, ob ein Nest belegt ist.

Jungvögel bitte nicht einsammeln
Einige Jungvögel befinden sich derzeit in der sogenannten Ästlingsphase: Sie sind schon aus dem Nest, wirken aber noch unbeholfen und sitzen manchmal am Boden. Das ist ein normaler Entwicklungsschritt – die Elterntiere versorgen sie weiterhin, auch wenn sie nicht ständig zu sehen sind. „Wer solche Jungvögel findet, sollte sie auf keinen Fall mitnehmen“, so Neffati. „Am besten aus der Ferne beobachten und den Tieren Ruhe lassen.“

Gute Gründe für Geduld
Ein späterer Schnitt hat nicht nur Vorteile für die Tierwelt. Hecken und Sträucher bekommen im Spätsommer oft einen zweiten Wachstumsschub. Wer zu früh schneidet, muss meist ein weiteres Mal zur Schere greifen. Geduld schont also auch Zeit und Kraft.

Der NABU Niedersachsen empfiehlt allen Gartenbesitzenden, ihren Garten mit den Augen der Natur zu betrachten: Versteckmöglichkeiten erhalten, Durchschlupflöcher im Zaun lassen, offenen Gefahrenstellen wie Schächte oder Netze beseitigen und grundsätzlich auf eine naturnahe Gartengestaltung achten. So können Vögel, Igel und andere Tiere ungestört leben.


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Hintergrund: Gesetzliche Regelung

Weißdorn

Wolliger Schneeball - Foto: Helge May

In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, inklusive Zier- und Nutzgärten sowie Kleingartenanlagen meint, meint, gilt: Das Verbot findet für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten in Niedersachsen keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. Das heißt, wenn sich in einem Baum zum Beispiel ein Vogelnest befindet, dann greift der Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es unter anderem grundsätzlich verboten ist, die geschützten Tiere zu verletzten, zu töten oder während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erheblich zu stören. Ebenso ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Diese Regelungen gelten das ganze Jahr ohne Befristung. Gleiches gilt für § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG, wonach es verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ Diese Regelung ist relevant für wiederkehrend belegte Nester und regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren.

Über diese Regelungen des BNatschG hinaus, sind die jeweiligen kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten. Darin sind weitere Regelungen zu Verboten, Ausnahmen und Befreiungen enthalten. Je nach Satzung können nämlich auch Baumfällungen im privaten Garten sowie sonstige Eingriffe an Bäumen, Hecken und Sträuchern grundsätzlich verboten sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können bzw. müssen jedoch entsprechende Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen erteilt werden, die vorab zu beantragen sind. Da die kommunalen Baumschutzsatzungen jeweils andere Regelungen enthalten, ist es sinnvoll, sich vorab bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu informieren.


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